Guantánamo und der Umgang der Vereinigten Staaten mit Recht und Moral
«Die Menschenrechte tragen ein Janusgesicht, das gleichzeitig der Moral und dem Recht zugewandt ist. Ungeachtet ihres moralischen Inhalts haben sie die Form juristischer Rechte.» So leitet Jürgen Habermas einen Aufsatz zum intellektuellen Diskurs über Menschenrechte ein. (1) Dass der Ursprung der Menschenrechte ein ethischer ist, dürfte unbestritten sein. Geht man noch weiter zurück, findet man die Wurzeln in der Religion, im christlichen Bereich insbesondere in der «Gottesebenbildlichkeit» des Menschen und der daraus resultierenden Menschenwürde. (2) Es gibt Christinnen und Christen, für welche die religiöse Begründung der Menschenwürde nach wie vor die entscheidende ist. In der weltweiten politischen Diskussion auferlegt sich diese Begründung dennoch eine gewissen Zurückhaltung, denn sie kann von Angehörigen anderer Religionen auch als «Arroganz des Westens» empfunden werden und damit als eine Infragestellung der Universalität der Menschenwürde. Die religiösen Wurzeln der Philosophie der Menschenrechte werden deshalb oft auch in die ethischen Kategorien der Moral übersetzt.
I. Die Transformation der Menschenwürde von der Moral ins Recht
Wäre die Menschenwürde in den Bereichen von Religion und Ethik gefangen und würde ihr der Weg ins Recht verwehrt, so bliebe sie jedoch wirkungslos. Plastischer ausgedrückt: Die Folterung eines Menschen kann bei uns ein religiöses Erschaudern vor der Verletzung des Göttlichen im Menschen auslösen. Das Erlebnis kann gleichzeitig die ethische Einsicht in die Gattungswürde des Menschen vertiefen und das Vernunftgebot der Anerkennung des Anderen als Mensch begründen. Daraus kann sich das Folterverbot als konkreter Inhalt der Menschenwürde als Rechtsnorm ergeben. Das religiöse Empfinden und die ethische Vernunft verdichten sich dann zum rechtlichen Anspruch, wenn überzeugend begründet werden kann, dass die religiösen und ethischen Normen eine rechtliche Sanktionierung verdienen und benötigen.» (3) Damit lösen sich die Menschenrechte definitiv ab von moralischen Kategorien. Dass dies unabdingbar ist, zeigt schon ein Rückblick auf die Anfänge der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Das Konzept der Menschenrechte wurde nicht zugunsten der moralisch als gut eingestuften Menschen erfunden, sondern zugunsten jener, die in der öffentlichen moralischen Wertung schlecht dastanden und von denen man gar nicht recht wusste, ob man sie überhaupt als Menschen betrachten sollte, zum Beispiel Sklaven, Fremde, Angehörige anderer Rassen, Bettler oder Straftäter. Ein wichtiger Vordenker der späteren völkerrechtlichen Entwicklung ist der Dominikaner Bartolomé de las Casas mit seiner Rechtsauffassung, dass den Indianerinnen und Indianern, obwohl nicht getauft, die selben Personen-Rechte zukommen wie den Christen. (4)
Die Transformation der Menschenwürde von der Religion ins Recht wird in jenem Moment möglich, in welchem die Machtbeschränkung im Staat nicht mehr aus der Religion abgeleitet wird. Mit der Demokratisierung des Staates, der dem Gleichheitsgedanken zum Durchbruch verhilft, erfolgt auch die Transformation von der Moral ins Recht. «Die Säkularisierung des Staates zwingt diesen zur Neutralität in religiösen Fragen. Soweit Ethik religiös verwurzelt ist, bedeutet dies auch eine moralische Neutralität. Recht und Moral werden im liberalen Staat scharf voneinander getrennt. Damit verlieren die obersten Güter und Pflichten des Rechts ihr religiöses und moralisches Fundament zugleich.» (5) Wenn hinsichtlich der Menschenrechte nicht zwischen guten und bösen Menschen unterschieden werden darf, liegt die Begründung dafür zum einen im Schutz der Menschen vor Verletzung ihrer Menschenwürde durch den Staat und in der Gleichheit aller Menschen bezüglich ihres Anspruches auf diesen Schutz. Die Philosophie der Menschenrechte besagt, dass jeder Mensch seine Würde hat, einfach schon aufgrund seiner Geburt als Mensch. Wenn im Zusammenhang mit den Menschrechten eingeteilt wird in gute und böse Menschen, so geschieht dies immer in der Absicht, den bösen Menschen die Menschenrechte abzusprechen. Deshalb können die Menschenrechte in einer Gesellschaft immer als insoweit wirklich garantiert gelten, als sie auch jenen Personen zustehen, die moralisch in der allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellung über das geringste Ansehen verfügen. Diese Begründung knüpft an die Eigenschaft des Menschen als Rechtsunterworfener des Staates an, seine Eigenschaft als Sujet der Obrigkeit.
II. Rechtsunterworfenheit und Citoyenneté
Es gibt aber noch einen anderen Aspekt, der an die Eigenschaft des Menschen als Citoyen anknüpft, als Bürger, der den demokratischen Staat mitgestaltet. Dieser Aspekt kann am Beispiel des Folterverbotes aufgezeigt werden. Wenn ein demokratischer Staat das Folterverbot auszuhöhlen beginnt, entsteht notwendigerweise eine öffentliche Kontroverse darüber, ob dies zulässig sei oder nicht. Die Situation wurde folgendermassen auf den Punkt gebracht: «Die Frage ist nicht, ob eine Einzelner ‹gut› oder ‹schlecht› ist. Die Frage ist, ob wir ‹gut› oder ‹schlecht› sind, weil wir dulden, dass unsere Regierungen die Rechtsstaatlichkeit gering schätzen, die, neben den Bürgerrechten, der wichtigste Pfeiler einer freien Gesellschaft ist.» (6) Dass moralische Kategorien in der Willensbildung der Bürger zur Frage, wie Staat und Recht auszugestalten seien, eine wichtige Rollen spielen, dürfte unbestritten sein. Schon die Pflicht des Individuums, sich zur Vermeidung von Anarchie mit anderen Individuen zu Staaten zusammenzuschliessen und im Rahmen dieser Staaten eine Rechtsordnung zu vereinbaren, ist klar moralischer Natur: Die Erfüllung dieser Pflicht soll dem Individuum wie auch den anderen Individuen im selben Staatswesen ein Leben in Freiheit und Sicherheit garantieren. Aber das einmal gesetzte Recht und die Rechtsstaatlichkeit müssen von moralischen Kategorien abstrahieren. Wenn der Bürger darüber diskutieren muss, ob Mitbürger (oder sich in der Hoheitsgewalt des eigenen Staates befindliche Personen) als moralisch so disqualifiziert gelten dürfen, dass die Menschenrechte ihnen gegenüber nicht mehr zu respektieren sind, bricht das Vertrauen dieses Bürgers als Citoyen in den eigenen Staat ein, denn er kann nicht mehr sicher sein, dass er nicht auch einmal selber – und sei es auch nur aufgrund eines Irrtums – in diese Kategorie fallen könnte. «Zum modernen Rechtsstaat gehört die Garantie an die Bürger, dass sie von Seiten des Staates niemals Handlungen unterworfen werden, die ihren Willen brechen und sie damit als Rechtssubjekte negieren.» (7)
Die Unterscheidung zwischen guten und bösen Menschen verneint nicht nur die Menschenwürde der in diesem Verfahren als schlecht befundenen Personen, sie zerbricht auch die Selbstachtung derer, welche als Meinungsbildner an diesem Verfahren beteiligt sind. Da es Menschenwürde nur als gleiche Würde aller Menschen geben kann, betrifft eine – implizite oder explizite – Diskussion um Aberkennung der Menschenwürde immer auch gleichzeitig die Diskutanten selber, die in dieser Diskussion ihre Menschenwürde preisgeben. Es bricht hier gleichsam der religiöse und moralische Unterbau der Menschenwürde vor deren Transformation ins Recht wieder durch. Heute müssen – wenn jemandem oder einer Gruppe von Menschen die Menschenwürde aberkannt werden – das «Erschaudern vor der Verletzung des Göttlichen im Menschen» und «die ethische Einsicht in die Gattungswürde des Menschen» aktiv unterdrückt werden, welche «das Vernunftgebot der Anerkennung des Anderen als Mensch begründen». (8) Das war nicht immer so. Wenn früher Sklaven nicht als Menschen galten und dementsprechend behandelt wurden, erschauderten darob nur wenige Menschen, die nicht selber den Status von Sklaven hatten. Die christlichen und später die aufklärerischen Wurzeln der Menschenwürde entwickelten sich sehr langsam und über Jahrhunderte hinweg. Erst seit die gleiche Würde aller Menschen ihren Niederschlag im Recht gefunden hat, zunächst in den Grundrechtskatalogen der Verfassungen der einzelnen Staaten und später im Völkerrecht, kann Menschenwürde nicht mehr ohne – meist sehr ausgeklügelte – Begründung negiert werden.
III. Reduktion auf den «Unmenschen»
Argumente, durch welche Menschen oder Gruppen von Personen in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt werden sollen, folgen oft dem selben Muster. Die betroffenen Personen werden auf eine bestimmte Eigenschaft reduziert, die es möglich macht, ihnen das Mensch-Sein implizit oder explizit abzusprechen. Im dritten Reich wurden Personen jüdischen Glaubens auf ihr Jüdisch-Sein reduziert und gestützt darauf wurde ihnen das Mensch-Sein abgesprochen. Gleich erging es Menschen mit anderen Merkmalen, welche durch den nationalsozialistische Rassismus definiert worden waren. Das Entsetzen über die Gräueltaten während des Zweiten Weltkrieges führten schiesslich dazu, dass die Menschenrechte übernational auf der Ebene des Völkerrechtes festgeschrieben wurden. Aber das selbe Muster führte auch danach zu entsetzlichen Völkermorden. Die Opfer in den Bürgerkrigen afrikanischer Staaten trugen in den Augen der Täter offensichtlich kein menschliches Anlitz mehr, sondern sie waren auf ihre Eigenschaft als Angehörige des feindlichen Stammes reduziert worden. Und in den Balkankriegen der Neunziger Jahre reduzierten sich ethnonationalistisch gesinnte bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (muslimische Einwohner Bosniens) gegenseitig auf die jeweils andere ethnische Zugehörigkeit, wodurch dem andern das Mensch-Sein aberkannt wurde. Es ist oft das selbe Denkmuster, das die Grundlage und damit die zentrale Voraussetzung von Menschenrechtsverletzungen bildet.
Ein analoges Element findet sich ansatzweise in der Diskussion über die Relativierung des Folterverbotes gegenüber mutmasslichen Terroristen oder Planern von Terroranschlägen, wie sie in den Vereinigten Staaten seit dem 11.September 2001 viel unbefangener geführt worden ist als in Europa. Die Fragestellung, ob der Anschlag auf das World Trade Center hätte verhindert werden können, wenn ein Täter zuvor hätte verhaftet und zu entsprechenden Aussagen hätte gezwungen werden können, führt direkt zur Fragestellung, wie man es in einer künftigen analogen Situation halten wolle. Dabei kommt es oft zu einem utilitaristischen Abwägen zwischen der Menschenwürde des mutmasslichen Terroristen und dem Schutz von Leib und Leben der von einem allfälligen Anschlag betroffenen Personen. Das «Erschaudern» soll gleichsam emotional umgepolt werden: Das im voraus mitempfundene Leiden der potentiellen Opfer soll es erleichtern, den mutmasslichen Terroristen auf seine Eigenschaft als Terrorist – auch wenn diese Eigenschaft nur eine mutmassliche ist – zu reduzieren, damit von seinem Mensch-Sein abstrahiert werden kann. (9) Ein solches utilitaristisches Denken bedeutet letztlich die Abschaffung der Menschenrechte. (10) Das – zur Zeit noch utopisch anmutende – Szenario der gesellschaftlichen Akzeptanz eines derartigen Einbruchs ist bereits beschrieben worden: «Der Zugriff auf den Körper desjenigen, von dem man den Code der Bombe (...) wissen will, erschiene dann so unzweifelhaft geboten, dass sich die ganze Würdeproblematik nicht mehr stelle, nicht einmal in Form der Frage, ob ein solcher Unmensch seinen Anspruch auf Achtung seiner Würde nicht vielleicht verwirkt habe – denn diese Frage müsste rechtsdogmatisch verneint werden. Anders gesagt: Eine Entscheidung solcher Art wäre dann zulässig, wenn sie als Entscheidung (zwischen konkurrierenden Rechten und / oder Werten) gar nicht mehr wahrgenommen würde, d.h. wenn man allgemein eine anders ausfallende als hinreichend bizarr empfinden würde.» (11)
Es geht also um die Verankerung der höchsten Werte nicht nur in den Rechtsordnungen, sondern auch in den gesellschaftlichen Grundanschauungen, welche in den Rechtsordnungen ihren Niederschlag gefunden haben. Wenn höchste Werte in Frage gestellt werden, geht es darum, ob und unter welchen Bedingungen sich derartige Infragestellungen breitere Akzeptanz verschaffen können. In der offiziellen Rechtfertigungen des Gefangenenlagers auf Guantánamo scheinen solche Vorgänge immerhin auf. In diesem Lager wird den Gefangenen gemäss dem Bericht einer UNO-Expertengruppe ein rechtsstaatliches Verfahren verweigert und Folterungen sind zugelassen worden. (12) Es soll hier nicht auf die rechtspolitische Konstruktion eingegangen werden, mittels derer die Vereinigten Staaten den Gefangenen sowohl den Status als Kriegsgefangene als auch jenen von Zivilpersonen absprechen, um gleichsam im rechtsfreien Raum agieren zu können. (13) Diese rechtspolitische Konstruktion stellt aber den Ueberbau dar für eine grundlegend andere Rangfolge verschiedener Werte, welche auch durch einen Artikel der US-Botschafterin in der Schweiz zum Ausdruck gebracht worden ist: «Die Wahrheit zu Guantánamo Bay: Es ist gegenwärtig unsere beste Möglichkeit, Bürger der USA und anderer Nationen zu schützen. Solange Terroristen nicht aufhören, abscheuliche Angriffe zu planen und durchzuführen, wird keine verantwortungsbewusste Regierung sie freilassen, damit sie zurückkehren und es erneut versuchen.» (14)
IV. Die Wurzeln US-amerikanischer Auserwähltheits- und Missionsvorstellungen
Die Selbstverständlichkeit, mit welcher der Schutz US-amerikanischer Bürger (und jener anderer Nationen) über die Menschenrechte der Gefangenen gestellt wird, ist nur auf dem Hintergrund US-amerikanischer Auserwähltheitsvorstellungen verständlich, welche bis zu den Anfängen der Einwanderung zurückgehen. Im England des frühen 17. Jahrhunderts waren viele calvinistische Prediger davon überzeugt, die Engländer seien Gottes auserwähltes Volk und sie seien berufen, einen besonderen Heilsweg einzuschlagen. Diese Heilsvorstellung konnte sich aber im englischen Bürgerkrieg Mitte des Jahrhunderts nicht durchsetzen, England wurde nicht das erhoffte «Gottesreich» , weshalb viele Puritaner über den Atlantik auswanderten. (15) Auf der Überfahrt ins gelobte Land Amerika ermahnte im Jahre 1630 der puritanische Prediger John Winthrop seine Gemeinde in einer berühmt gewordenen Rede mit folgenden Worten: «(...) wir müssen bedenken, dass wir wie eine Stadt auf dem Berg sein werden, die Augen aller Menschen auf uns gerichtet.» Er wollte in Boston ein neues Jerusalem errichten, das als gesegnete Stadt den gefundenen Weg zum Heil besiegeln sollte. (16) Später wurde der puritanische Auserwähltheitsglaube mit den Ideen der Aufklärung verbunden. In den Federalist Papers von 1787 / 88 findet sich der Passus, der zwar nicht mehr ausdrücklich in biblischen Kategorien, aber nicht minder missionarisch formuliert ist. Es sei «dem Volk dieses Landes vorbehalten (...), durch sein Verhalten und sein Vorbild die wichtige Frage zu entscheiden: Sind menschliche Gesellschaften wirklich dazu fähig, eine gute politische Ordnung auf der Grundlage vernünftiger Überlegung und freier Entscheidung einzurichten, oder sind sie für immer dazu verurteilt, bei der Festlegung ihrer politischen Verfassung von Zufall und Gewalt abhängig zu sein?» Und weiter: «Eine falsche Wahl der Rolle, die wir spielen werden, kann (...) als ein Unglück für die gesamte Menschheit angesehen werden.» (17) Die heute noch unverändert gültige nationale Identität der Vereinigten Staaten basiert also nicht nur auf Auserwähltheit. Diese Nation steht nicht nur für das Gute schlechthin, sondern sie hat eine Verantwortung für die ganze Welt und damit eine Verpflichtung, das Gute in diese Welt hinauszutragen.
Die Vereinigten Staaten sind bis heute keine einzige internationale Verpflichtung eingegangen, wonach Einzelpersonen Beschwerde an eine internationale Instanz wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch eine US-amerikanische Behörde erheben können. Ein grosser Teil der US-amerikanischen Bevölkerung ist davon überzeugt, dass die Menschenrechte, so wie sie durch die US-Verfassung garantiert sind, durch nichts übertroffen werden können und dass die US-Gerichte, welche diese Bestimmungen anwenden, den besten überhaupt denkbaren Schutz darstellen. Eleanor Roosevelt, die Gattin des 1945 verstorbenen US-Präsidenten, war Leiterin der US-Delegation in den UNO-Konferenzen, welche sich ab 1947 mit der Erarbeitung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte befassten. Sie hielt schon damals in einer Zeitungskolumne fest, ihre Mitbürger würden sich für die Menschenrechtserklärung viel weniger interessieren als die Europäer, weil die Bewohner der Vereinigten Staaten – abgesehen von einigen Minderheitsgruppen – kein Bedürfnis nach Schutz verspürten, und damit meinte sie den internationalen Schutz. (18) Daher rührt auch die Überzeugung, dass es für die Welt am besten wäre, wenn alle Staaten die Form sowie den Inhalt der Rechtsgarantien übernehmen würden, wie sie in den Vereinigten Staaten gelten. Aus dieser Sicht ist es unvorstellbar, dass ein internationaler Richter Handlungen von US-Behörden beurteilt. Ein solcher Vorgang wäre in den Augen vieler US-Amerikanerinnen und Amerikaner eine Beleidigung der Nation, und dies vor allem deshalb, weil dadurch das Gute in Abrede gestellt werden könnte, das diese Nation verkörpert. Diese Haltung ist sehr tief verankert. 74 Kongress-Abgeordnete haben im Jahre 2004 eine Resolution eingebracht, gemäss welcher es den US-amerikanischen Richtern auf höchster Ebene untersagt sein soll, Urteile von internationalen oder ausländischen Gerichtsinstanzen in ihre Beurteilung von Rechtsfällen einzubeziehen.(19)
Vor diesem Hintergrund wird immerhin einsehbar, warum die in Guantánamo festgehaltenen Individuen nicht als Menschen gelten, sondern nur noch als «feindliche Kämpfer». (20) Wer jene Nation mit Terroranschlägen angreift, die in ihrer Selbstwahrnehmung das Gute schlechthin verkörpert, hat in den Augen vieler Bewohner dieses Landes den Anspruch verwirkt, sich auf die moralischen Grundwerte zu berufen, auf welchen die Menschenrechte basieren, nämlich die Würde als menschliches Wesen. Jedenfalls bis vor kurzem scheinen die so denkenden US-Amerikanerinnen und Amerikaner eine Mehrheit der politisch interessierten Bevölkerung ausgemacht zu haben. Es ist eine Kombination ideengeschichtlicher Besonderheiten, welche die Menschenrechte in der Lesart der so denkenden Bevölkerung der Vereinigten Staaten zu einer anderen macht als jene, die sich in Europa entwickelt hat. Zum einen ist es die Vorstellung der Auserwähltheit, wonach die eigene Nation das Gute an sich verkörpere und dieses treuhänderisch für die ganze Welt verwalte. Zum anderen ist es das Sendungsbewustsein und die Pflicht zur Mission. Selbstredend teilen nicht alle US-Amerikaner die dargestellte Lesart der Menschenrechte. Viele orientieren sich an der europäischen Tradition. Im Bereich der Menschenrechte kann es indessen nicht nur darum gehen, wie der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin denken, sondern es geht auch darum, welche Lesarten in einem Land unter ganz bestimmten politischen Umständen mehrheitsfähig werden können.
V. Recht und Moral
Der Umgang der Vereinigten Staaten mit dem Völkerrecht wurde kürzlich folgendermassen auf den Punkt gebracht: Das Völkerrecht werde «‹geknetet›, elastisch den neuen Verhältnissen angepasst – und nach Kräften ‹moralisiert›. Beispielhaft dafür war der Versuch (...), einen Grundpfeiler im Gefüge der Menschenrechte, nämlich das Folterverbot, zu stürzen. ‹Verschärfte› Befragungen seien moralisch geboten, um die Bevölkerung vor Verbrechen mit Massenvernichtungswaffen zu schützen. Auch Scheinexekutionen durch vorgetäuschtes Ertränken gelten nicht mehr als Folter, sondern als ‹erweiterte Verhörmethode› für einen höheren moralischen Zweck.» (21) Angesprochen wird hier auch das Verhältnis zwischen Recht und Moral. Schon in den Vorbereitungsarbeiten für die Universale Erklärung der Menschenrechte im Rahmen der UNO zeigten sich in den späten Vierziger Jahren transatlantisch unterschiedliche Vorstellungen zu Recht und Moral. Die Vereinigten Staaten setzten konsequent auf öffentlichen moralischen Druck zur Durchsetzung dieser Rechte. Sie wandten sich gegen eine rechtliche Einbindung. Dies zwar auch deshalb, weil sie wussten, dass eine rechtliche Einbindung im Senat in Washington nie durchsetzbar gewesen wäre. (22) Darüber hinaus aber kommt darin ein grundsätzlich anderes Verhältnis zwischen Recht und Moral zum Ausdruck als jenes, welches in Europa entwickelt worden ist. Der britische Vertreter in der Arbeitsgruppe, die im Sommer 1947 erste Entwürfe auszuarbeiten hatte, rapportierte enttäuscht nach London, das in Vorbereitung befindliche Dokument werde nur moralisch und nicht rechtlich bindend: »The moral obligation it imposed would be very vague and no means whatever would be provided for enforcing them and the whole thing would be a perpetual source of mischief.« (23) Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass die Briten damals in Sachen Menschenrechte ihre Hauptaufgabe auf der europäischen Ebene sahen, wo sie massgeblich zum Entstehen der rechtlich bindenden Europäischen Menschenrechtskonvention beitrugen.
Im Zusammenhang mit den Menschenrechten wird das unterschiedliche Verhältnis zur Zeit zwar besonders deutlich. Die Unterschiede machen sich jedoch auch in einem weiteren Feld bemerkbar. Ein britischer und ein US-amerikanischer Rechtswissenschaftler haben gemeinsam die Unterschiede zwischen dem Rechtsverständnis ihrer beiden Länder untersucht und sind zum Schluss gekommen, dass diese dem Recht eine unterschiedliche Qualität zumessen, welche letztlich mit dem unterschiedlichen Staatsverständnis zusammenhänge. Die Briten haben »a vision of law as ›a system of rules«, die Vereinigten Staaten »a vision of law as, for instance, ›an outward expression of the communitys sense of right and justice«. (24) Grossbritannien hat eine formale Vorstellung von Recht, die Moralvorstellungen der Richter sollen in die Entscheidungen möglichst nicht einfliessen. Der britische Richter vertraut auch stark auf die anderen staatlichen Organe (»legal-political establishment«) – also Parlament, Regierung, Verwaltungsbehörden, Polizei – und hat ein gewisses Misstrauen gegenüber der öffentlichen Meinung. Anders in den Vereinigten Staaten: »American judges, by contrast, distrust the ›establishment‹ and trust the people and the jury.« (25) US-amerikanische Richter misstrauen den anderen staatlichen Organen. Sie lassen lieber Prinzipien der Alltagsmoral einfliessen, während dies für den britischen Richter undenkbar ist. In den USA wird keine strikte Trennung von Recht und Moral vorgenommen, während Grossbritannien diese Trennung streng durchgeführt hat. Deshalb ist nur in den USA der Durchgriff der Moral auf die einzelnen Rechtsentscheidungen denkbar. Grossbritannien sieht das Recht hingegen regelgeleitet, damit neutral und berechenbar.
Derartige Unterschiede wurden in den Jahrzehnten des Kalten Krieges kaum studiert oder auch nur wahrgenommen. Sammelklagen vor US-Gerichten haben später ein Interesse aufkommen lassen an der Handhabung von Recht und Moral in den verschiedenen Rechtskulturen. Dasselbe gilt für Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte. (26) Definitiv erwacht ist das europäische Interesse am transatlantisch unterschiedlichen Verhältnis zwischen Recht und Moral indessen aufgrund des Umgangs mit dem Völkerrecht, und dies nicht mehr beschränkt auf den Bereich der Menschenrechte, in welchem die Unterschiede schon länger sichtbar waren. Die zunehmende Weigerung der Vereinigten Staaten, sich an internationalen Vertragswerken zu beteiligen, ging einher mit einer Entwicklung, welche man als Moralisierung des aussenpolitischen Diskurses bezeichnen kann. Es begann mit der systematischen Verwendung des Begriffes «Schurkenstaat». (27) Staaten können zwar korrupte Regierungen haben oder diktatorisch agierende Präsidenten, welche durchaus zu veruteilen sind, insbesondere wenn sie sich Menschenrechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen. Aber die Staaten selbst sind immer neutral, sie können weder gut noch schlecht sein. Schlecht ist es – und dies vor allem für die Bewohner des betreffenden Landes -, wenn die staatlichen Strukturen in sich zusammenbrechen. Dann handelt es sich aber nicht um einen schlechten Staat, sondern um einen, der zu existieren aufgehört hat. Auf die Lançierung der «Schukenstaaten» folgte die «Achse des Bösen», welcher in manchmal wechselnder Folge verschiedene Staaten zugerechnet wurden. Ihren definitiven Durchbruch erlebte die Moralisierung der US-Aussenpolitik in der Folge der Terroranschlägen vom 11.September 2001. Aussenpolitik wurde in der Folge als «Kampf für das Gute und gegen das Böse» verstanden. Diese Entwicklung unterstützt die Moralisierung der Menschenrechte massgeblich – wenn sie nicht sogar eine Randbedingung dafür bildet -, weshalb sie abschliessend angesprochen werden soll.
VI. Moralisierung der Aussenpolitik
Wenn hier Moralisierung der Aussenpolitik im negativen Sinne erwähnt wird, so soll damit keineswegs einer unmoralischen Handhabung von Aussenpolitik das Wort geredet werden. Es geht lediglich um die Frage, ob sich Aussenpolitik letztlich am Völkerrecht orientiert, welches alle Staaten gleichermassen bindet, oder ob sie sich an einer Moral orientiert, welche sich letztlich dem Völkerrecht verweigert. Eine moralisierte Aussenpolitik arbeitet mit dem Freund-Feind-Schema, welches sich wiederum in den Kategorien gut und böse ausdrückt. Die Verweigerung der Teilnahme an internationalen Vertragswerken durch die Vereinigten Staaten hat ganz direkt mit deren Einteilung der Welt in gute und böse Staaten zu tun. Man möchte nur mit den guten Staaten zusammenarbeiten. Und da die eigene Nation für das Gute schlechthin steht, macht man als gute Staaten jene aus, welche mit den Vereinigten Staaten zusammenarbeiten, noch besser wenn sie sich diesen bei Meinungsverschiedenheiten unterziehen, wodurch sie ihr Bekenntnis zu diesem Guten unter Beweis stellen. Der Widerwillen gegenüber den Vereinten Nationen, welcher seitens der USA zur Zeit unübersehbar ist, rührt vor allem daher, dass dort nicht nur die guten, sondern alle Staaten mitwirken. Das aussenpolitische Freund-Feind-Schema finder sein Pendant übrigens auch im Innenverhältnis der Vereinigten Staaten, was sich am deutlichsten durch die in verschiedenen Gliedstaaten nach wie vor vollstreckten Todesstrafe manifestiert. Genauso wie im Aussenverhältnis die bösen Staaten von der Zusammenarbeit ausgeschlossen werden müssen, so muss sich eine nationale Identität, welche für das Gute steht, auch vergewissern, dass wirklich als bös erkannte Elemente in den eigenen Reihen nicht länger schaden können. (28) Sollte die Todesstrafe dereinst auch in den Vereinigten Staaten abgeschafft werden können, so werden die Hauptargumente mit grösser Wahrscheinlichkeit formaler Natur sein, d.h. im Bereich der Nichtkorrigierbarkeit von Justizirrtümern, die nicht ausgeschlossen werden können.
Moralisierung der Aussenpolitik kann in den Vereinigten Staaten nicht einfach parteipolitisch zugeordnet werden. So machte etwa der republikanische Aussenminister Colin Powell in seiner Amtszeit viel zurückhaltenderen Gebrauch von moralistischen Appellen als seine demokratische Amtsvorgängerin Madeleine Albright. Dennoch sind die Äusserungen des gegenwärtigen US-Präsidenten ein besonders illustratives Beispiel für die systematische Moralisierung der Aussenpolitik. Praktisch jede aussenpolitische Stellungnahme wird verbunden mit einer moralischen Wertung des Sachverhaltes oder einem Aufruf zur Mitwirkung am Kampf für das Gute und gegen das Böse. Der Stein, der durch diesen ständigen Tropfen ausgehölt werden soll, ist die Einbindung aller Staaten in eine übernationale Struktur, insbesondere die Einbindung in das Völkerrecht. Denn das Freund-Feind-Schema bildet die Gegenposition zur umfassenden Einbindung möglichst vieler Staaten ins Völkerrecht . Eine Aussenpolitik, die als Kampf für das Gute und gegen das Böse verstanden wird, ist geradezu gezwungen, die Einbindung dieses Kampfes ins Völkerrecht abzulehnen. Der Zusammenhang zwischen der systematischen Moralisierung der Aussenpolitik und der Ablehnung völkerrechtlicher Einbindung liegt ideengechichtlich vor allem im Auserwähltheitsgedanken begründet. Würde in aussenpolitischen Verlautbarungen die moralisierende Komponente weggelassen, so könnte dies implizit als eine Preisgabe der nationalen Identität und insbesondere der Gewissheit gedeutet werden, wonach das Gute letztlich in Washington verwaltet wird. Dieses Gute verfügt im Prinzip über zwei Methoden, seine missionarische Pflicht zu erfüllen und sich weltweit auszubreiten: einerseits den moralischen Appell und andererseits die militärische Gewaltanwendung. Des Völkerrechts kann sich das so «nationalisierte» Gute zu seiner Ausbreitung nicht bedienen, denn das Völkerrecht wird in Zusammenarbeit aller am Vertragsschluss beteilgten Staaten ausformuliert, und diese sind – wenigstens in formaler Hinsicht – gleichberechtigt. Dies steht im Widerspruch zur Zuordnung des Guten zur eigenen Nation. Strukturell soll und darf in der Sicht des gegenwärtigen US-Präsidenten das Gute nicht von der US-Nation abgelöst werden. Dies gilt es durch die immer wiederkehrende moralische Anmahnung zu befestigen.
Für die Diskussion über die Aushöhlung der Menschenrechte durch ihre Moralisierung ist die generelle Moralisierung der Aussenpolitik in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen drängt sie das Völkerrecht in eine Randposition. Zum anderen legt die ständige Einteilung in Freund und Feind sowie die unablässige Wiederholung des Anspruches auf moralisches Wohlverhalten nach den Massstäben der eigenen Nation den Boden für eine zunehmende Akzeptanz der Moralisierung der Menschenrechte. Dies kommt in Ansätzen zum Beispiel dann zum Ausdruck, wenn europäische Staaten sich zwar nicht der Abqualifizierung anderer Staaten als «feindlich» bedienen, sich aber zu «Freunden» bestimmter Nationen erklären, und sei dies auch nur in der Absicht, mit diesen überhaupt im Gespräch bleiben zu können. Recht und Politik sind an sich getrennte Bereiche. Viele Juristinnen und Juristen bevorzugen es, nichts mit Politik zu tun zu haben. Und einige Politikerinnen und Politiker werden nicht gerne an die Schranken des Rechts erinnert. Dennoch ist die Rechtsetzung ein politischer Vorgang und hat sich die Politik in den Bahnen des Rechts abzuwickeln. Wenn es um höchste Güter wie die Würde des Menschen geht, die in der Rechtsordnung mit guten Gründen in möglichst unhintergehbarer Form mit höchstem Geltungsanspruch ausgestattet worden sind, dann ist es sinnvoll, wenn sich Politikerinnen und Politiker damit nicht nur im Tagesdiskurs befassen, sondern sich auch mit den rechtspolitischen Hintergründen vertraut machen. Und wenn umgekehrt der rechtspolitische Diskurs eine flächendeckende Intensität annimmt, die dazu führen könnte, dass die Infragestellung dieses höchsten Geltungsanspruches breitere gesellschaftliche Akzeptanz erreicht, dann ist es sinnvoll, wenn sich Juristinnen und Juristen mit den Hintergründen auch solcher rechtspolitischer Entwicklungen befassen.
*) Der vorliegende Text ist die überarbeitete und erweiterte Fassung eines Referates im Rahmen der Veranstaltung «Bekämpfung von Terrorismus und Rule of Law», welche am 19.Januar 2006 vom Institut für Völkerrecht und ausländisches Verfassungsrecht der Universität Zürich in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Helsinki Vereinigung für Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte durchgeführt wurde.
1) Jürgen Habermas, Der intellektuelle Diskurs über Menschenrechte, in Hauke Brunkhorst / Wolfgang R.Köhler / Matthias Lutz-Bachmann (Hg.), Recht auf Menschenrechte. Menschenrechte, Demokratie und internationale Politik, Frankfurt a.M. 1999, S. 216
2) dazu Adrian Loretan, Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit oder Ist der Kirchenaustritt Privatsache?, in Kirche und Recht, Zeitschrift für die kirchliche und rechtliche Praxis, KuR, 2 / 98 S. 79 ff
3) Philippe Mastronardi, Verrechtlichung der Menschenwürde – Transformationen zwischen Religion, Ethik und Recht, in Kurt Seelmann (Hg.), Menschenwürde als Rechtsbegriff, Tagung der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR), Schweizer Sektion Basel, 25. bis 28. Juni 2003, Stuttgart 2004, S. 104
4) Loretan, a.a.O. S. 80
5) Mastronardi, a.a.O. S. 107
6) so Salman Rushdie in «Die Zeit» vom 12.Januar 2006
7) Jan Philipp Reemtsma, Folter im Rechtsstaat?, Hamburg 2006, S. 126
8) vgl. Anm.3
9) zur Bedeutung der Emotion in diesen Auseinandersetzungen vgl. Reemtsma, S. 79
10) dazu Otfried Höffe, Einführung in die utilitaristische Ethik, Klassische und zeitgenössische Texte, 3.aktualisierte Auflage, Tübingen / Basel 2003, S. 44 ff
11) Reemtsma, a.a.O. S. 71 (Hervorhebung durch den Autor)
12) Neue Zürcher Zeitung vom 17.Februar 2006
13) dazu der Beitrag von Daniel Thürer im selben Heft
14) Neue Zürcher Zeitung vom 21.Februar 2006
15) Hartmut Lehmann, Max Webers «Protestantische Ethik» . Beiträge aus der Sicht eines Historikers. Göttingen 1996, S. 20 und 23.
16) Zitiert nach Jeremy Rifkin, Der Europäische Traum. Die Vision einer leisen Supermacht, Frankfurt a.M. 2004, S. 26 (Originalausgabe: The European Dream. New York 2004); vgl. dazu auch Knud Krakau, Exzeptionalismus – Verantwortung – Auftrag. In: Alois Mosser (Hg.), Gottes auserwählte Völker. Erwählungsvorstellungen und kollektive Selbstfindung in der Geschichte. Frankfurt a.M. / Berlin / Bern u. a. 2001, S. S. 95 und Rainer Prätorius, In God We Trust. Religion und Politik in den USA. München 2003, S. 46.
17) Alexander Hamilton / James Madison / John Jay, Die Federalist papers. Übersetzt, eingeleitet und mit Anmerkungen versehen von Barbara Zehnpfennig. Darmstadt 1993, S. 53
18) Mary Ann Glendon, A World Made New. Eleanor Roosevelt and the Universal Declaration of Human Rights. New York 2001, S. 88
19) <http: / / www.house.gov / apps / list / press / fl24_feeney / courts2.html> sowie <http: / / www.house.gov / apps / list / press / fl24_feeney / 51204SubcommitteeMarkup.html>
20) vgl. Anm. 14
21) Thomas Assheuer in «Die Zeit» vom 29.Dezember 2005
22) Glendon, a.a.O. , S. 86
23) a.a.O. , S. 64.
24) P. S. Atiyah / Robert S. Summers, Form and Substance in Anglo-American Law. A Comparative Study of Legal Reasoning, Legal Theory and Legal Institutions. Oxford 1987, S. 5.
25) a.a.O., S. 39.
26) Dazu Gerhard Walter, Inkongruenzen und Inkonvenienzen – oder: Der Kampf um das Forum. Berner akademische Reden. Bern 2002
27) Dieser Begriff ist nicht durch einen der Vordenker geprägt worden, auf welche sich die gegenwärtige US-Administration mit Vorliebe abstützt, sondern durch John Rawls, der als liberal gilt. John Rawls, Das Recht der Völker. Berlin / New York 2002, S. 3
28) zu den Hintergründen vgl. Jeremy Rifkin, a.a.O. S. 309